Römischer Katechismus 12.19

Kapitel 12 — Erster Teil: Das Glaubensbekenntnis — Artikel X: Vergebung der Sünden

Abschnitt 19. Dieses Heilmittel ist anzuwenden — Die Gläubigen sollten sich daher, nachdem sie eine gerechte Vorstellung von der Würde eines so vortrefflichen und erhabenen Segens gebildet haben, ermahnt werden, ihn nach besten Kräften zu nutzen. Denn wer von dem, was wirklich nützlich und notwendig ist, keinen Gebrauch macht, muss als einer angesehen werden, der es verachtet; zumal der Herr, als er der Kirche die Vollmacht zur Sündenvergebung mitteilte, dies in der Absicht tat, dass alle zu diesem Heilmittel ihre Zuflucht nehmen sollten. Wie ohne die Taufe niemand gereinigt werden kann, so muss man, um die durch eine persönliche Todsünde verwirkte Taufgnade wiederzuerlangen, zu einem anderen Mittel der Sühne greifen, nämlich zum Sakrament der Buße.