Baptistisches Bekenntnis von 1689 25.4

Kapitel 25 — Von der Ehe

Abschnitt 4. Die Ehe soll nicht innerhalb der Grade der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft geschlossen werden, die im Worte Gottes verboten sind; noch können solche blutschänderischen Ehen jemals durch ein Gesetz der Menschen oder die Zustimmung der Parteien rechtmäßig gemacht werden, so dass diese Personen als Mann und Frau zusammenleben dürften.