Kapitel 25 — Von der Ehe
Abschnitt 3. Es ist allen Arten von Menschen erlaubt zu heiraten, die imstande sind, mit Urteilskraft ihre Zustimmung zu geben; doch es ist die Pflicht der Christen, im Herrn zu heiraten; und daher sollen solche, die den wahren Glauben bekennen, nicht Ungäubige oder Götzendiener heiraten; ebenso wenig sollen Gottesfürchtige sich in ein ungleiches Joch begeben, indem sie solche heiraten, die in ihrem Lebenswandel gottlos sind oder verdammliche Irrlehren vertreten.