Baptistisches Bekenntnis von 1689 22.4

Kapitel 22 — Vom Gottesdienst und dem Sabbattag

Abschnitt 4. Das Gebet soll für erlaubte Dinge geschehen und für alle Arten von lebenden Menschen oder solchen, die künftig leben werden; aber nicht für die Toten, noch für die, von denen bekannt ist, dass sie die Sünde zum Tode begangen haben.