Baptistisches Bekenntnis von 1689 15.4

Kapitel 15 — Von der Buße zum Leben und zur Errettung

Abschnitt 4. Da die Buße während unseres ganzen Lebens fortgesetzt werden muss, wegen des Leibes des Todes und seiner Regungen, so ist es jedermanns Pflicht, seine besonderen bekannten Sünden im Einzelnen zu bereüen.