Baptistisches Bekenntnis von 1689 — Kapitel 15: Von der Buße zum Leben und zur Errettung

Kapitel 15: Von der Buße zum Leben und zur Errettung

Abschnitt 1. Denjenigen unter den Erwählten, die in reiferen Jahren bekehrt werden und eine Zeitlang im natürlichen Zustand gelebt und darin mancherlei Lüsten und Vergnügungen gedient haben, gibt Gott in ihrer wirksamen Berufung Buße zum Leben.

Abschnitt 2. Da es niemanden gibt, der Gutes tut und nicht sündigt, und die besten Menschen durch die Macht und den Betrug ihrer in ihnen wohnenden Verdorbenheit und bei Überhand der Versuchung in große Sünden und Vergehen fallen können; hat Gott im Gnadenbund barmherzig dafür gesorgt, dass Gläubige, die so sündigen und fallen, durch Buße zur Errettung erneuert werden.

Abschnitt 3. Diese rettende Buße ist eine evangelische Gnade, wodurch eine Person, die durch den Heiligen Geist der vielfältigen Übel ihrer Sünde gewahr gemacht wird, sich durch den Glauben an Christus darüber mit gottgemäßem Schmerz demütigt, mit Verabscheuung derselben und Selbstverachtung, um Vergebung und Gnadenstärkung betet, mit dem Vorsatz und dem Bemühen, durch Beistand des Geistes, vor Gott zu wandeln zu allem Wohlgefallen in allen Dingen.

Abschnitt 4. Da die Buße während unseres ganzen Lebens fortgesetzt werden muss, wegen des Leibes des Todes und seiner Regungen, so ist es jedermanns Pflicht, seine besonderen bekannten Sünden im Einzelnen zu bereüen.

Abschnitt 5. So ist die Vorsorge, die Gott durch Christus im Gnadenbund zur Bewahrung der Gläubigen zur Errettung getroffen hat; dass, obwohl keine Sünde so klein ist, dass sie nicht die Verdammnis verdiente, es doch keine Sünde so groß gibt, dass sie die Verdammnis über die brächte, die Buße tun; was die beständige Predigt der Buße notwendig macht.