Kapitel 1 — Die vier Kanones
Abschnitt 2. Kanon II. Die Bischöfe sollen nicht über ihre Diözesen hinaus in Kirchen außerhalb ihrer Grenzen eingreifen noch Verwirrung in den Kirchen anrichten; sondern der Bischof von Alexandrien soll gemäß den Kanones allein die Angelegenheiten Ägyptens verwalten; und die Bischöfe des Ostens sollen allein den Osten verwalten, wobei die Vorrechte der Kirche von Antiochien, die in den Kanones von Nizäa erwähnt werden, gewahrt bleiben; und die Bischöfe der asiatischen Diözese sollen allein die asiatischen Angelegenheiten verwalten; und die pontischen Bischöfe allein die pontischen Angelegenheiten; und die thrakischen Bischöfe allein die thrakischen Angelegenheiten. Und die Bischöfe sollen nicht über ihre Diözesen hinaus zur Ordination oder zu anderen kirchlichen Amtshandlungen gehen, es sei denn, sie werden eingeladen. Und wenn der vorgenannte Kanon über die Diözesen beachtet wird, so ist offenkundig, dass die Synode jeder Provinz die Angelegenheiten dieser bestimmten Provinz verwalten wird, wie es in Nizäa beschlossen wurde. Die Kirchen Gottes aber unter den heidnischen Völkern müssen nach dem Brauch regiert werden, der seit den Zeiten der Väter gegolten hat.